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Einwohnergemeinde Rüegsau

Lotto- und Tombolabewilligung

Wegfall der Bewilligungspflicht ab 01.01.2010

Per Ende 2009 wird Art. 3, Abs. 3 des Lotteriegesetzes aufgehoben:
"Lottos oder Tombolas dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von den zuständigen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern bewilligt worden sind."

Konsequenterweise steht nun in der geänderten Lotterieverordnung Art. 15 neu:

  1. Tombolas und Lottos können ohne Bewilligung durchgeführt werden.
  2. Die Erträge aus Tombolas und Lottos dürfen nur für gemeinnützige und wohltätige Zwecke eingesetz werden.

Veröffentlicht am 27.10.2009 um 16:09

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