Wegfall der Bewilligungspflicht ab 01.01.2010
Per Ende 2009 wird Art. 3, Abs. 3 des Lotteriegesetzes aufgehoben:
"Lottos oder Tombolas dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von den zuständigen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern bewilligt worden sind."
Konsequenterweise steht nun in der geänderten Lotterieverordnung Art. 15 neu:
Veröffentlicht am 27.10.2009 um 16:09